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   RG, 10.03.1922 - VI 541/21   

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RG, 10.03.1922 - VI 541/21 (https://dejure.org/1922,298)
RG, Entscheidung vom 10.03.1922 - VI 541/21 (https://dejure.org/1922,298)
RG, Entscheidung vom 10. März 1922 - VI 541/21 (https://dejure.org/1922,298)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlehenskündigung; Aufrechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 104, 186
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Düsseldorf, 03.12.2013 - 13 K 2560/12

    Zufluss durch Aufrechnung, Umwandlung einer Kaufpreisforderung in eine Einlage im

    Auch eine noch nicht fällige Forderung kann Gegenstand eines Aufrechnungsvertrags sein (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 16.3.1922 VI 541/21, RGZ 104, 186).
  • BFH, 24.09.1985 - IX R 22/85

    Auslegung eines Einspruchsschreibens gegen Einkommensteuerveranlagung

    Bei der erneuten Entscheidung wird das FG zu berücksichtigen haben, daß zwar auch eine noch nicht fällige Forderung Gegenstand vertraglicher Aufrechnung sein kann (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 16. März 1922 VI 541/21, RGZ 104, 186; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1969 II ZR 51/67, Neue Juristische Wochenschrift 1970, 41, Ziff. I); eine Leistung i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG 1971 hat der Schuldner, der aufgrund eines Aufrechnungsvertrages eine Schuld mit einer noch nicht fälligen Forderung tilgt, aber erst im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Forderung bewirkt.
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